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BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

[ Auszug: (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schul ... ]